4.5.3. Die unterschiedliche Festsetzung der Anschlussgebühren bei Ersatz- und Um-, Aus-, Erweiterungsbauten bleibt aber nach einhelliger Meinung der Fachrichter eine zweitrangige Lösung. Das zeigt sich insbesondere bei Sachverhalten, die nicht eindeutig der einen oder anderen Kategorie zugeordnet werden können (was hier zwar nicht der Fall ist, Erw. 4.4.). Die Gebührenhöhe für die vergleichbaren Abgabetatbestände gehen, je nach Zuordnung, aufgrund der unterschiedlichen Bemessungsmethoden weit auseinander, was unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots Fragen aufwerfen kann.