Hinzu kommt vorliegend, dass die abgerissenen Bauten aus dem vorletzten Jahrhundert stammen und trotz Substanzschutz mit einer Ausnahmebewilligung abgerissen werden durften. Die Ökonomiegebäude wurden zwar bis zum Abbruch genutzt. Das Wohnhaus stand aber seit dem Jahr 2004, also während mehr als 10 Jahren leer, einzig die Toilette wurde noch gelegentlich benutzt (Protokoll S. 5 f.). Zudem ging mit der Neuüberbauung eine Nutzungsänderung einher (vgl. § 38 Abs. 2 AR: Zweckänderungen berechtigen zur Erhebung einer Anschlussgebühr). Beide Tatbestände würden nach Bundesgericht auch eine volle Anschlussgebühr rechtfertigen (vorne Erw. 4.5.1.).