Umständen eine Ungleichbehandlung. Insbesondere toleriert es auch die konkret in den Q. Reglementen (§ 38 Abs. 1 AR; § 50 Abs. 3 WR) verankerte Regelung, wonach für Ersatzbauten eine volle Anschlussgebühr abzüglich geleisteter Gebühren für abgerissene Altbauten zu erheben ist. - 13 -