4.5.2. Die einschlägigen Reglemente der Gemeinde Q. behandeln Um-, An-, Ausund Erweiterungsbauten gebührenrechtlich nicht gleich wie Ersatzbauten. Grundsätzlich wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, der sich das SKE eigentlich im Sinne einer permanenten Realanrechnung angeschlossen hatte, eine Gleichbehandlung der beiden Sachverhalte vorzuziehen. Das Bundesgericht toleriert indessen unter besonderen Umständen eine Ungleichbehandlung.