Es besteht zudem keine Pflicht zur Verwendung eines bestimmten Bemessungskriteriums. Es ist nicht ausgeschlossen, für Ersatzbauten Anschlussgebühren wie für Neubauten zu verlangen, wenn für die Altbaute bisher keine solche Abgabe erhoben wurde. Das setzt aber voraus, dass die Gebühr für Um- und Erweiterungsbauten ebenfalls wie bei einer Neubaute bemessen wird (Bundesgerichtsentscheid 2C_153/2007 vom 10. Oktober 2007, Erw. 5.2 ff.).