Zulässig ist auch eine Abgaberegelung, die für Um-, An-, Aus- oder Erweiterungsbaute eine Zusatzgebühr nach Massgabe der Erhöhung des Versicherungswerts vorsieht, bei Ersatzbauten die Gebühr aber nach dem gesamten Versicherungswert bemisst, sofern die seinerzeit für die beseitigte Altbaute bezahlten Anschlussgebühren abgezogen werden. Das Bundesgericht führte dazu aus, durch die Errichtung und den Anschluss eines neuen Gebäudes werde grundsätzlich ein neuer Abgabetatbestand geschaffen, auch wenn dieses ein bereits angeschlossenes Gebäude ersetze.