Dennoch verlangt die Beschwerdeführerin, die Anschlussgebühren seien auf der Differenz der Versicherungswerte zu berechnen, weil die Gemeinde nicht mehr alle Belege vorweisen könne. Das entspricht der Berechnungsmethode, welche für Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten vorgeschrieben ist (Ziff. 1 Abs. 5 Tarifordnung zum AR; § 50 Abs. 2 WR).