4.4. Bei den Altbauten handelte es sich um ein Bauernhaus mit Ökonomiegebäuden. Heute stehen auf dem Grundstück Mehrfamilienhäuser. Die Neubauten ersetzten die Altbauten nicht nur, sondern sie werden auch anders genutzt (Wohnen statt landwirtschaftliche Nutzung). Bei der Überbauung handelt es sich daher offensichtlich um Ersatzbauten und nicht um Umoder Erweiterungsbauten. Darüber sind sich auch die Parteien einig (Protokoll S. 4). Nach den einschlägigen Bestimmungen sind demnach Anschlussgebühren für Neubauten abzüglich bisher bezahlter Anschlussgebühren für die Altbauten geschuldet (§ 38 Abs. 1 AR; § 50 Abs. 3 WR).