4.3. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt im Dorfkern, in jenem Bereich, der unter ISOS-Schutz steht (Dorfbildschutz; die Gebäude stehen grundsätzlich unter Substanzschutz). Es war mit einem Wohnhaus, einer Scheune und einer Remise überbaut, die zusammen als Gebäude Nr. bbb versichert waren (vgl. Versicherungspolice vom 5. Dezember 1972 [Vernehmlassungsbeilage 12]). Der Gemeinderat erteilte der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der zuständigen Stelle des Kantons eine Ausnahmebewilligung zum Rückbau der Gebäude Nr. bbb (Baubewilligung S. 3 f.).