4.2. Der Gemeinderat Q. hält dem entgegen, es gehe vorliegend um Anschlussgebühren für Neubauten, die an der Stelle von abgerissenen Bauten errichtet worden seien. Das Gebäude Nr. bbb sei abgebrochen und durch die Gebäude Nrn. ccc und ddd ersetzt worden. Die Gebühren seien daher nach § 50 Abs. 3 WR und § 38 Abs. 2 AR zu berechnen. Demgemäss seien nicht der frühere Versicherungswert, sondern die bezahlten Abgaben anzurechnen. Am 3. März 1981 sei die Kanalisationsanschlussgebühr aufgrund des damaligen Gebäudeversicherungswerts berechnet worden.