Da die Gemeinde nicht in der Lage sei, Belege für die bezahlten Gebühren vorzulegen, sei stattdessen der Gebäudeversicherungswert der Altbauten von zusammen Fr. 541'000.00 anzurechnen. Die Anschlussgebühren für die Überbauung seien auf der Differenz der Versicherungswerte (Fr. 4'218'000.00 - Fr. 541'000.00) zu berechnen (Beschwerde S. 1 f., Replik S. 1). Die ursprünglich geplante Etappierung der Bauausführung habe aufgrund von Änderungen der Bankvorschriften nicht eingehalten werden können. Das habe mit der vorliegenden Beschwerde aber nichts zu tun (Replik S. 2).