3.4.2. Das WR und die dazugehörende Tarifordnung wurden von der Gemeindeversammlung beschlossen. Die damals erforderliche Genehmigung durch das damit betraute Baudepartement liegt vor (vgl. vorne Erw. 3.3.3.). Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und die Bemes- - 10 - sungsgrundlage sind in den Grundzügen umschrieben. Das WR genügt damit den Anforderungen an eine gesetzliche Grundlage zu Erhebung von Abgaben. Auch das wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.