Zahlungspflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Baute im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht. Die Zahlungspflicht tritt bei Neubauten und Ersatzbauten mit dem Anschluss an die Wasserversorgung ein. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten tritt sie mit der Bezugsbereitschaft ein (§ 51 WR). Der Gemeinderat erhebt bei Erteilung der Baubewilligung eine Vorauszahlung, berechnet nach den Baukosten. Davon sind 80 % vor Baubeginn zu bezahlen (§ 52 Abs. 1 WR). Nach der definitiven Gebäudeschätzung erlässt der Gemeinderat die definitive Zahlungsverfügung (§ 52 Abs. 2 WR).