Bei An-, Um-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute sowie Neubauten ist eine zusätzliche Anschlussgebühr auf den daraus resultierenden Brandversicherungsmehrwert zu bezahlen (ab Mehrwert Fr. 20'000.00), auch wenn die Wasserversorgung nicht stärker beansprucht wird (§ 50 Abs. 2 WR). Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle innert zwei Jahren ein Neubau erstellt, werden die seinerzeit bezahlten einmaligen Abgaben in Franken ohne Zinsaufrechnung angerechnet (§ 50 Abs. 3 WR).