Für den Anschluss an die Wasserversorgung erhebt der Gemeinderat Anschlussgebühren in Prozenten des Brandversicherungswerts (inkl. Zusatzversicherung; § 50 Abs. 1 WR). Der Gebührensatz beträgt einheitlich 1.5 % des Brandversicherungswerts (Ziff. 5 Tarifordnung zum WR). Hinzu kommen allfällige MWST (§ 50 Abs. 6 WR).