3.3.2. Der Eintritt der Zahlungspflicht ist im AR nicht ausdrücklich geregelt. Es wird jedoch allgemein anerkannt, dass der Sondervorteil und damit die Zahlungspflicht für eine Anschlussgebühr erst eintreten können, wenn der Gebührenpflichtige die Erschliessungsanlage nutzen kann, denn die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werks.