Schuldner der Abgabe ist der jeweilige Grundeigentümer im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht (§ 34 Abs. 1 AR). Der Gemeinderat kann bei Erteilung der Baubewilligung Sicherstellung verlangen (§ 34 Abs. 2 AR). 50 % der provisorischen Anschlussgebühr ist innert 60 Tagen nach Rechtskraft der Zahlungsverfügung zu entrichten (§ 32 Abs. 2 AR). Zu den Abgaben kommen allfällige MWST hinzu (§ 31 Abs. 5 AR).