Wird ein bereits angeschlossenes Gebäude abgebrochen und an dessen Stelle innert 4 Jahren ein Neubau errichtet, werden die seinerzeit bezahlten Abgaben (Anschlussgebühr und Klärbeitrag) angerechnet (§ 38 Abs. 1 AR). Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute sowie Neubauten ist eine zusätzliche Anschlussgebühr zu bezahlen, entsprechend dem durch die baulichen Veränderungen erhöhten Brandversicherungswert inkl. Zusatzversicherung (ab Mehrwert Fr. 20'000.00), auch wenn die Veränderung keine Mehrbelastung der öffentlichen Anlage bewirkt (Ziff. 1 Abs. 5 Tarifordnung).