Zuständig für den Erlass des kommunalen Reglements ist die Gemeindeversammlung (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978). Im Folgenden ist für jede Anschlussgebühr (Wasser und Abwasser) getrennt zu prüfen, ob eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorliegt.