1.2.2. Nicht in die Zuständigkeit des SKE fällt dagegen eine allfällige Beschwerde gegen die Baubewilligungsgebühr (vgl. § 61 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011 in Verbindung mit § 66 BauG und § 5 Abs. 2 BauG). An der Verhandlung erklärte die Beschwerdeführerin, die Baubewilligungsgebühr sei nicht angefochten (Protokoll S. 2 f.). Darauf ist entsprechend nicht weiter einzutreten. 1.3. A. ist Adressatin des angefochtenen Entscheids, mit dem sie zur Bezahlung von Anschlussgebühren verpflichtet wurde. Sie ist als Gebührenbelastete ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert (§ 42 lit. a VRPG).