1.2. 1.2.1. Der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 26. Juni 2017 zu den Anschlussgebühren Wasser und Abwasser ist ein Einspracheentscheid im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BauG. Das SKE ist für die Behandlung der gegen die Anschlussgebühren geführten Beschwerde zuständig.