"Aufgrund des Protokollauszugs der Gemeinde Q. vom 04.09.2017 beantrage ich, dass die Gebührenverfügung vom 23.05.2017 über Total CHF 93'535.85 aufgrund unseren Begründungen mittels Schreiben vom 13.07.2017 vollumfänglich abgewiesen und mein Vorschlag vom 13.07.2017 gutgeheissen wird. Die Verfahrenskosten sind der Gemeinde Q. zu übertragen." Der Gemeinderat verzichtete mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 auf die Einreichung einer Duplik. Das Schreiben wurde der Gegenseite am 20. Oktober 2017 zur Kenntnis gebracht. Damit war der Schriftenwechsel abgeschlossen.