A.5. Gegen die Verfügung vom 26. Januar 2015 erhob A. mit Einschreiben vom 12. Februar 2015 erneut Einsprache. Die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser seien erst ab Baubeginn der jeweiligen Etappe, d.h. ab Schnurgerüstabnahme, fällig. Sie verlangte wiederum eine Korrektur der Zahlungsfristen (Vernehmlassungsbeilage 22).