A.3. Mit Einschreiben vom 21. Januar 2015 focht A. die Verfügung vom 12. Januar 2015 an. Sie erklärte sich einverstanden mit den Gebühren gemäss Aufstellung auf Seite 1 der Verfügung. Sie machte aber geltend, die Anschlussgebühren Wasser und Abwasser würden erst bei Baustart (Schnurgerüstabnahme) fällig. Innert der gesetzten Frist könnten nur die Gebühren im Zusammenhang mit der Baubewilligung erhoben werden (Kontrollgebühren und Baubewilligungsgebühr [Vernehmlassungsbeilage 19]).