abschliessend entschieden wird. Auf eine solche Überweisung ist § 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 nicht anwendbar. Weil es bei einer Überweisung weder obsiegende noch unterliegende Parteien gibt, liesse sich das Erfolgsprinzip in solchen Fällen im Übrigen gar nicht anwenden. Es fehlt im VRPG somit an einer Grundlage für den Parteikostenersatz (VGE [WBE.2010.149] vom 29. November 2010, Erw. 4.3.). Dementsprechend werden auch keine Parteikosten ersetzt. Der Präsident verfügt: