3. Im Entscheid vom 4. Februar 2016 hat der Stadtrat in Ziffer I.4. ohne weitere Begründung festgehalten, die Einsprachelegitimation der Ehegatten AB. sei nicht bestritten. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, denen zusammen die beitragsbelastete Parzelle ddd gehört. Ohne den Entscheid des SKE vorweg nehmen zu wollen, sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittellegitimation bei Streitgenossenschaften Anlass zu einer näheren Prüfung geben kann (vgl. z.B. für das Beispiel einer Erbengemeinschaft AGVE 2007 S. 299).