Bei dieser Ausgangslage drängt es sich auf, das Verfahren insgesamt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sowohl das Einwendungsverfahren gegen das Projekt als auch das Einspracheverfahren gegen die Beitragserhebung formal korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden können. Dem Vorgehen hat der zuständige Stadtrat E. (Ressort Tiefbau) zugestimmt (tel. Absprache vom 15. März 2016). Damit wird übrigens im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, dem Eventualantrag (Ziffer 4.) der Beschwerdeführer entsprochen (Erw. 1.3.).