2. Die Gemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) hat im angefochtenen Entscheid gleichzeitig über die Einwendung gegen das Strassenbauprojekt (§ 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]) und über die Einsprache gegen den Beitragsplan (§ 35 Abs. 2 BauG) entschieden, ohne dass diese kombinierte Verfahrenserledigung im Entscheiddispositiv (Erw. 1.2.) zum Ausdruck gekommen wäre. In Bezug auf das Projekt fehlt zudem die korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auf den Regierungsrat hätte lauten müssen. Nur der beitragsrechtliche Instanzenzug wird aufgezeigt.