{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2016-03-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2016-4_2016-03-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5189", "Checksum": "b9e8e3a4f7589525f0eb88e5f2c98edb"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2016.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.03.2016 4-BE.2016.4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.03.2016 4-BE.2016.4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.03.2016 4-BE.2016.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:44", "Checksum": "12273ed44ec420217e98475b680706a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.03.2016 4-BE.2016.4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2016.4\n\nPräsidialverfügung vom 23. März 2016\n\nBeschwerdefüh- A._____\nrer 1\nBeschwerdefüh- B._____\nrerin 2\nbeide vertreten durch Dr. iur. Stefan Birrer, Rechtsanwalt, Seeblickstrasse 6, 6210 Sursee\n\nBeschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____\nnerin handelnd durch den Stadtrat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan D\n-2-\n\nDer Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nA. und B. sind Eigentümer der Stockwerkeigentumsparzellen aaa, bbb und\nccc auf der Parzelle ddd in Q. und sind vom Strassenbauprojekt und vom\nBeitragsplan D betroffen. Die Parzelle ddd wird insgesamt mit einem Beitrag von Fr. 119'758.00 belastet.\n\n1.2.\nAm 23. Dezember 2014 erhoben A. und B. sowohl gegen das Strassenbauprojekt als auch gegen den Beitragsplan D Einsprache (vgl. dazu den\nEinspracheentscheid vom 4. Februar 2016, Einspracheanträge Ziffern 1\nund 2, S. 3/5). Der Stadtrat Q. (kurz: Stadtrat) setzt sich in den Erwägungen\ndes Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016 denn auch mit beiden\nRechtsmitteln auseinander. Das Dispositiv lautet wie folgt:\n\n\"1. Die Einsprache von A. und B. vom 23. Dezember 2014 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.\n\n2. Der Grundeigentümerbeitrag für die überbaute Parzelle ddd wird vorläufig auf CHF 119'758.- festgesetzt. die definitive Berechnung erfolgt\nauf der Basis des im Beitragsplan enthaltenen Verteilschlüssels und\naufgrund der tatsächlichen Gesamtkosten gemäss definitiver Bauabrechnung.\"\n\nDie Rechtsmittelbelehrung lautete einzig auf das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE).\n\n1.3.\nDen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 liessen A. und B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) der Rechtsmittelbelehrung folgend mit Beschwerde vom 11. März 2016 beim SKE anfechten und folgende Anträge\nstellen:\n\n\"1. Der Entscheid des Stadtrats Q. vom 4. Februar 2016 sei aufzuheben.\n\n2. Der Beitragsplan betreffend \"Erschliessung D mit Beitragsplan und Begegnungszone\" sei aufzuheben.\n\n3. Die Beschwerdeführer seien von einer Beitragspflicht für das in Frage\nstehende Strassenprojekt D mit Begegnungszone zu entbinden.\n\n4. Eventuell: Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.\"\n-3-\n\n2.\nDie Gemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) hat im angefochtenen Entscheid\ngleichzeitig über die Einwendung gegen das Strassenbauprojekt (§ 95 Abs.\n4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Januar 1993 [SAR 713.100]) und über die Einsprache gegen den Beitragsplan (§ 35 Abs. 2 BauG) entschieden, ohne dass diese kombinierte Verfahrenserledigung im Entscheiddispositiv (Erw. 1.2.) zum Ausdruck gekommen wäre. In Bezug auf das Projekt fehlt zudem die korrekte Rechtsmittelbelehrung, die auf den Regierungsrat hätte lauten müssen. Nur der beitragsrechtliche Instanzenzug wird aufgezeigt.\n\nZusammenfassend bleibt angesichts der vorgenommenen Verfahrenserledigung offen, ob das Strassenbauprojekt letztlich in Rechtskraft erwachsen\nist. Solange dies nicht der Fall ist, werden Beitragsbeschwerden vom SKE\npraxisgemäss sistiert, da die Beitragserhebung letztlich von Realisation\nund Gestaltung des Projekts abhängt.\n\nBei dieser Ausgangslage drängt es sich auf, das Verfahren insgesamt an\ndie Vorinstanz zurückzuweisen, damit sowohl das Einwendungsverfahren\ngegen das Projekt als auch das Einspracheverfahren gegen die Beitragserhebung formal korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden können.\nDem Vorgehen hat der zuständige Stadtrat E. (Ressort Tiefbau) zugestimmt (tel. Absprache vom 15. März 2016). Damit wird übrigens im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, dem Eventualantrag (Ziffer 4.) der\nBeschwerdeführer entsprochen (Erw. 1.3.).\n\n3.\nIm Entscheid vom 4. Februar 2016 hat der Stadtrat in Ziffer I.4. ohne weitere Begründung festgehalten, die Einsprachelegitimation der Ehegatten\nAB. sei nicht bestritten. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Stockwerkeigentümergemeinschaft, denen zusammen die beitragsbelastete\nParzelle ddd gehört. Ohne den Entscheid des SKE vorweg nehmen zu wollen, sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittellegitimation bei Streitgenossenschaften Anlass zu einer näheren Prüfung geben kann (vgl. z.B. für\ndas Beispiel einer Erbengemeinschaft AGVE 2007 S. 299).\n\n4.\n4.1.\nFür diese Überweisungsverfügung werden keine Kosten erhoben (vgl.\n§§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150]\nvom 24. November 1987).\n\n4.2.\nEs handelt sich vorliegend weder um ein erstinstanzliches Verwaltungsverfahren noch um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein Verfahren der\nProzessüberweisung, in welchem weder prozessual noch materiell etwas\n-4-\n\nabschliessend entschieden wird. Auf eine solche Überweisung ist § 32 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom\n4. Dezember 2007 nicht anwendbar. Weil es bei einer Überweisung weder\nobsiegende noch unterliegende Parteien gibt, liesse sich das Erfolgsprinzip\nin solchen Fällen im Übrigen gar nicht anwenden. Es fehlt im VRPG somit\nan einer Grundlage für den Parteikostenersatz (VGE [WBE.2010.149] vom\n29. November 2010, Erw. 4.3.). Dementsprechend werden auch keine Parteikosten ersetzt.\n\nDer Präsident verfügt:\n\n1.\nDie Eingabe der Ehegatten AB. vom 11. März 2016 wird zur erneuten\nDurchführung der Rechtsmittelverfahren im Sinne der Erwägungen an den\nStadtrat zurückgewiesen.\n\n"}