Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2016.4 Präsidialverfügung vom 23. März 2016 Beschwerdefüh- A._____ rer 1 Beschwerdefüh- B._____ rerin 2 beide vertreten durch Dr. iur. Stefan Birrer, Rechtsanwalt, Seeblick- strasse 6, 6210 Sursee Beschwerdegeg- Einwohnergemeinde Q._____ nerin handelnd durch den Stadtrat Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan D -2- Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. A. und B. sind Eigentümer der Stockwerkeigentumsparzellen aaa, bbb und ccc auf der Parzelle ddd in Q. und sind vom Strassenbauprojekt und vom Beitragsplan D betroffen. Die Parzelle ddd wird insgesamt mit einem Bei- trag von Fr. 119'758.00 belastet. 1.2. Am 23. Dezember 2014 erhoben A. und B. sowohl gegen das Strassen- bauprojekt als auch gegen den Beitragsplan D Einsprache (vgl. dazu den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016, Einspracheanträge Ziffern 1 und 2, S. 3/5). Der Stadtrat Q. (kurz: Stadtrat) setzt sich in den Erwägungen des Einspracheentscheids vom 4. Februar 2016 denn auch mit beiden Rechtsmitteln auseinander. Das Dispositiv lautet wie folgt: "1. Die Einsprache von A. und B. vom 23. Dezember 2014 wird abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Grundeigentümerbeitrag für die überbaute Parzelle ddd wird vor- läufig auf CHF 119'758.- festgesetzt. die definitive Berechnung erfolgt auf der Basis des im Beitragsplan enthaltenen Verteilschlüssels und aufgrund der tatsächlichen Gesamtkosten gemäss definitiver Bauab- rechnung." Die Rechtsmittelbelehrung lautete einzig auf das Spezialverwaltungsge- richt, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (nachfolgend: SKE). 1.3. Den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 liessen A. und B. (nachfol- gend: Beschwerdeführer) der Rechtsmittelbelehrung folgend mit Be- schwerde vom 11. März 2016 beim SKE anfechten und folgende Anträge stellen: "1. Der Entscheid des Stadtrats Q. vom 4. Februar 2016 sei aufzuheben. 2. Der Beitragsplan betreffend "Erschliessung D mit Beitragsplan und Be- gegnungszone" sei aufzuheben. 3. Die Beschwerdeführer seien von einer Beitragspflicht für das in Frage stehende Strassenprojekt D mit Begegnungszone zu entbinden. 4. Eventuell: Die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." -3- 2. Die Gemeinde Q. (Beschwerdegegnerin) hat im angefochtenen Entscheid gleichzeitig über die Einwendung gegen das Strassenbauprojekt (§ 95 Abs. 4 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG] vom 19. Ja- nuar 1993 [SAR 713.100]) und über die Einsprache gegen den Beitrags- plan (§ 35 Abs. 2 BauG) entschieden, ohne dass diese kombinierte Verfah- renserledigung im Entscheiddispositiv (Erw. 1.2.) zum Ausdruck gekom- men wäre. In Bezug auf das Projekt fehlt zudem die korrekte Rechtsmittel- belehrung, die auf den Regierungsrat hätte lauten müssen. Nur der bei- tragsrechtliche Instanzenzug wird aufgezeigt. Zusammenfassend bleibt angesichts der vorgenommenen Verfahrenserle- digung offen, ob das Strassenbauprojekt letztlich in Rechtskraft erwachsen ist. Solange dies nicht der Fall ist, werden Beitragsbeschwerden vom SKE praxisgemäss sistiert, da die Beitragserhebung letztlich von Realisation und Gestaltung des Projekts abhängt. Bei dieser Ausgangslage drängt es sich auf, das Verfahren insgesamt an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sowohl das Einwendungsverfahren gegen das Projekt als auch das Einspracheverfahren gegen die Beitrags- erhebung formal korrekt durchgeführt und abgeschlossen werden können. Dem Vorgehen hat der zuständige Stadtrat E. (Ressort Tiefbau) zuge- stimmt (tel. Absprache vom 15. März 2016). Damit wird übrigens im Ergeb- nis, wenn auch nicht in der Begründung, dem Eventualantrag (Ziffer 4.) der Beschwerdeführer entsprochen (Erw. 1.3.). 3. Im Entscheid vom 4. Februar 2016 hat der Stadtrat in Ziffer I.4. ohne wei- tere Begründung festgehalten, die Einsprachelegitimation der Ehegatten AB. sei nicht bestritten. Die Beschwerdeführer sind Mitglieder einer Stock- werkeigentümergemeinschaft, denen zusammen die beitragsbelastete Parzelle ddd gehört. Ohne den Entscheid des SKE vorweg nehmen zu wol- len, sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittellegitimation bei Streitge- nossenschaften Anlass zu einer näheren Prüfung geben kann (vgl. z.B. für das Beispiel einer Erbengemeinschaft AGVE 2007 S. 299). 4. 4.1. Für diese Überweisungsverfügung werden keine Kosten erhoben (vgl. §§ 23 und 27 des Dekrets über die Verfahrenskosten [VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). 4.2. Es handelt sich vorliegend weder um ein erstinstanzliches Verwaltungsver- fahren noch um ein Beschwerdeverfahren, sondern um ein Verfahren der Prozessüberweisung, in welchem weder prozessual noch materiell etwas -4- abschliessend entschieden wird. Auf eine solche Überweisung ist § 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 nicht anwendbar. Weil es bei einer Überweisung weder obsiegende noch unterliegende Parteien gibt, liesse sich das Erfolgsprinzip in solchen Fällen im Übrigen gar nicht anwenden. Es fehlt im VRPG somit an einer Grundlage für den Parteikostenersatz (VGE [WBE.2010.149] vom 29. November 2010, Erw. 4.3.). Dementsprechend werden auch keine Par- teikosten ersetzt. Der Präsident verfügt: 1. Die Eingabe der Ehegatten AB. vom 11. März 2016 wird zur erneuten Durchführung der Rechtsmittelverfahren im Sinne der Erwägungen an den Stadtrat zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung - Herr Dr. iur. Stefan Birrer, Rechtsanwalt, Seeblickstrasse 6, 6210 Sur- see (2, für sich und zuhanden seiner Klienten) - Stadtrat, Q. Mitteilung - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 -5- und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 23. März 2016 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller G. Bruder-Wismann