6. Der Anerkennungserklärung der Beschwerdegegnerin darf aufgrund des Vorrangs des Legalitätsprinzips, des Untersuchungsprinzips und der Rechtsanwendung von Amtes wegen keine Folge gegeben werden. Das vorliegende Verfahren muss daher wieder mit dem Beschwerdeverfahren 4-BE.2016.15 vereinigt werden. 7. Da das Verfahren ohne Sachentscheid beendet wird, kann auf die Erhebung einer Staatsgebühr verzichtet werden (§ 23 des Dekrets über die Verfahrenskosten [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150] vom 24. November 1987). Mangels Aufwands der Parteien in der hier zu beurteilenden Frage werden keine Parteikosten ersetzt (vgl. § 29 VRPG). - 10 -