5.4. Durch eine Abschreibung des Verfahrens infolge Anerkennung entfiele zudem die zweite Vorgehensoption (Erw. 4.3.), die den Gemeinden bei gutzuheissenden Beitragsbeschwerden offensteht, von vornherein. Dies wäre insofern fragwürdig, als ein allenfalls bloss prozessualer Erfolg eine allenfalls richtige Beitragserhebung ausschliessen würde. Der betreffende Grundeigentümer käme dadurch gegebenenfalls zu einem Sondervorteil, den er im Gegensatz zu allen anderen Anstössern nicht abzugelten hätte. Der Beschwerdeführer muss deswegen prozessual gleich behandelt werden wie die übrigen Beschwerdeführer im Parallelverfahren 4-BE.2016.15.