5.3. § 48 Abs. 2 VRPG ist im Übrigen hier nicht anwendbar. Die Norm bezieht sich nur auf das Beschwerdebegehren, d.h. auf den Gegenstand, der damit definiert wird. Die Anerkennungserklärung hat am Beschwerdegegenstand nichts verändert. Die Anerkennung ist lediglich eine prozessuale Erledigungsvariante, bei welcher auf eine materielle Prüfung verzichtet worden wäre.