Der Gemeinderat hat explizit die Zweitauflage auf sich genommen und will also keine Kostentragung durch die Steuerzahler. Durch die angenommene (G. und I.) Anerkennung würde der Spielraum, den das Gesetz gewährt, überschritten. Übernähme die Beschwerdegegnerin den Beitrag des Beschwerdeführers, ohne dass sie dies muss, verletzte sie § 34 Abs. 1 BauG. Ausserdem würden dadurch die Interessen privater Dritter (der Steuerzahler von Q.) beeinträchtigt.