5.2. Der Rügepflicht der Beschwerdeführenden steht die Rechtsanwendung von Amtes wegen gegenüber. Es ist Sache des Richters zu bestimmen, welcher Rechtssatz auf den festgestellten Sachverhalt anwendbar und wie er auszulegen ist. Dabei darf er allerdings nicht über den Prozessgegenstand hinausgehen. In diesem Rahmen darf er auch eine Motivsubstitution vornehmen, d.h. er darf eine Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Er ist nicht an die rechtlichen Vorbringen der Parteien gebunden.