Dasselbe gilt für einen von den Parteien geschlossenen Vergleich. Dieser kann genehmigt werden, wenn er innerhalb der gesetzlichen Vorgaben liegt und keine Interessen privater Dritter verletzt (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 aVRPG, Zürich 1998, § 58 N 12).