Die Aufhebung des ersten Beitragsplans und der Erlass eines neuen Beitragsplans durch die Beschwerdegegnerin waren somit zulässig, was von den Parteien auch nicht bestritten wird. 5. 5.1. Das SKE hat die Abschreibung infolge Anerkennung im Schreiben vom 8. November 2017 zunächst "ohne weiteres" angekündigt.