Querwirkungen greifen nur auf weitere strittige Verfahren. In Beitragsverfahren kommen daher die allenfalls verschiedenen Vorbringen mehrerer Beschwerdeführer kumuliert zum Tragen. Das gründet darin, dass eine Erkenntnis des Gerichts in einem Verfahren aufgrund der Vernetzung in Beitragsverfahren als bekannt gelten muss; es kann nicht sein, dass ein in einem Verfahren gerügter Mangel in einem andern Fall nicht beachtet würde, weil er dort nicht explizit gerügt wurde. Wenn ein Beitrag insgesamt angefochten wird, sind aufgrund des Satzes "in maiore minus" praxisgemäss auch jegliche Kürzungsmöglichkeiten zu prüfen (SKEE 4-BE.2014.15 vom 9. März 2016, Erw.