4.2. Die Beschwerdegegnerin macht in der Duplik vom 1. März 2017 im Verfahren 4-BE.2016.15 geltend, dass der Beschwerdeführer mit Gerichtsentscheid vom 22. Oktober 2015 im Verfahren 4-BE.2014.19 rechtskräftig von der Beitragspflicht befreit worden sei. Dieser Gerichtsentscheid sei materiell rechtskräftig und könne nur in einem Revisionsverfahren abgeändert, nicht aber widerrufen werden. Die Beschwerdegegnerin sei durch den Entscheid des SKE gebunden. Die Parteien liessen das Schreiben des SKE vom 8. November 2016 (I.) unbeantwortet. Sie erklärten sich damit konkludent einverstanden, dass das SKE die Beschwerde infolge Anerkennung von der Kontrolle abschreibe.