Deshalb seien die Aufhebung des ersten Beitragsplans aus dem Jahr 2014 und der Erlass eines neuen Beitragsplans zulässig gewesen. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer im Übrigen nie zugesichert, dass die im ersten Abschnitt vorhandenen Randabschlüsse unverändert bleiben würden. Im Gegenteil, der Gemeinderat habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Randabschlüsse je nach Zustand allenfalls belassen werden könnten. Damit sei der Ausbau der C- Strasse im fraglichen Bereich gerade nicht ausgeschlossen worden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokollauszug vom 9. Mai 2016. Der Einwand -6-