3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die ersten 70 m der C-Strasse seien als eine separate Erschliessungsetappe (1. Abschnitt), welche bereits voll ausgebaut sei und höchstens noch erneuert werden müsse, zu betrachten. Sein an diesen Teil der C-Strasse anstossendes Grundstück würde keinen Sondervorteil erfahren. Es werde an den vorhandenen Randabschlüssen festgehalten, und es werde weder die Strassenbreite noch die Strassenabsenkung verändert. Der Gemeinderat habe die im ersten Teil der C-Strasse geplanten Arbeiten schon explizit als Erneuerung bezeichnet (Protokollauszüge vom 10. März 2014 und vom 30. Juni 2014).