1.2. Beim angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 20. Juni 2016 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. Der Beschwerdeführer hat als Beitragsbelasteter und Adressat des Einspracheentscheids vom 20. Juni 2016 ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids. Er ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (§ 42 lit. a VRPG). 1.4. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Verfahren 4- BE.2016.15 abgespalten (vgl. H. und I., sowie die Schreiben des SKE vom 9. August 2016 und 8. November 2016).