I. Gleichentags teilte das SKE der Beschwerdegegnerin und A. (Beschwerdeführer) in einem parallelen Schreiben mit, dass das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren abgetrennt werde (neu 4-BE.2016.21). Das Begehren der Beschwerdegegnerin, A. von der Beitragsleistung zu befreien, sei nach Erachten des Gerichts im entsprechenden Umfang als Anerkennung der Beschwerde zu werten. Das abgespaltene Verfahren wäre somit ohne weiteres von der Kontrolle des SKE abzuschreiben. Weiter wurde den Parteien mitgeteilt, dass dem Gericht innert 14 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen sei, wenn diese prozessuale Beurteilung nicht geteilt werde.