F. Nachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatten, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, vom SKE am 29. August 2016 aufgefordert, sich bis am 21. September 2016 vernehmen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 7. November 2016 liess sich die Beschwerdegegnerin innert zweimalig erstreckter Frist vernehmen und beantragte: "1. Die Beschwerde vom 18. Juli 2016 sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer 3 sei von der Beitragsleistung zu befreien. 2. Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 20. Juni 2016 bzw. der neugeschaffene Beitragsplan sei zu bestätigen.