{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2018-01-24", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2016-21_2018-01-24.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5305", "Checksum": "1a13ba72c87f9bf12bb991eafa03fb07"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2016.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.21"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.21"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.21"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:10:57", "Checksum": "94e44d4cf4c708c6443fa934f79107cd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 24.01.2018 4-BE.2016.21\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2016.21\n\nBeschluss vom 24. Januar 2018\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichter H. Flury\nGerichtsschreiberin G. Bruder-Wismann\n\nBeschwerde- A._____\nführer\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\ndieser vertreten durch lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt und Notar,\nZelglistrasse 15, 5001 Aarau\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan Ausbau Strasse C (Zweitauflage)\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nIn Q. soll die C-Strasse ausgebaut werden. Das entsprechende Bauprojekt\nund die erste Version eines Beitragsplans lagen vom 9. Juni 2014 bis 8.\nJuli 2014 öffentlich auf.\n\nDie gegen den Beitragsplan erhobenen Rechtsmittel wurden im Beschwerdeverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben\nund Enteignungen (SKE), von der Einwohnergemeinde Q. anerkannt, weshalb die Verfahren abgeschrieben werden konnten (vgl. Präsidialverfügungen vom 22. Oktober 2015 in den Verfahren\n4-EV.2014.18 und 4-EV.2014.19).\n\nB.\nAm 22. Februar 2016 beschloss der Gemeinderat Q. (nachfolgend Gemeinderat) die Aufhebung des ersten Beitragsplans (vgl. Protokollauszug vom\n10. März 2014) und die Ausarbeitung eines neuen Beitragsplans.\n\nC.\nDer neue Beitragsplan lag vom 14. März 2016 bis 12. April 2016 öffentlich\nauf. Zudem fand am 16. März 2016 eine Orientierungsversammlung statt.\n\nD.\nAm 11. April 2016 erhoben B., C., A., E., F. und G. und H. (alles Anstösser\nam ersten Abschnitt, nachfolgend der Einfachheit halber bereits Beschwerdeführer genannt) beim Gemeinderat Einsprache gegen den Beitragsplan.\nAm 25. Mai 2016 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Einsprache\nwurde mit Entscheid vom 20. Juni 2016 abgewiesen.\n\nE.\nDagegen erhoben die Beschwerdeführer beim SKE mit Eingabe vom\n18. Juli 2016 Beschwerde und stellten folgende Anträge:\n\n\"1.\nDer öffentlich aufgelegte Beitragsplan sei vollumfänglich aufzuheben.\n\n2.\nDie Parzellen (aaa, bbb, ccc, ddd, eee, fff), die im Eigentum der Einsprechenden sind, seien aus dem Beitragsperimeter vollumfänglich zu entlassen und nicht mit Strassenbaubeiträgen zu belasten. Sofern Erneuerungsarbeiten im Bereich der ersten Etappe (nordwestlicher Strassenbereich ab\nVerzweigung Obere Strasse) ausgeführt werden, seien diese zu 100 %\ndurch die Gemeinde zu übernehmen.\n\n3.\n-3-\n\nDer öffentlich aufgelegte Beitragsplan sei entsprechend diesen Begehren\naufzuheben und abzuändern.\"\n\nF.\nNachdem die Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet hatten, wurde die Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend Beschwerdegegnerin), handelnd durch den Gemeinderat, vom SKE am 29. August\n2016 aufgefordert, sich bis am 21. September 2016 vernehmen zu lassen.\n\nG.\nMit Eingabe vom 7. November 2016 liess sich die Beschwerdegegnerin innert zweimalig erstreckter Frist vernehmen und beantragte:\n\n\"1.\nDie Beschwerde vom 18. Juli 2016 sei abzuweisen.\n\nDer Beschwerdeführer 3 sei von der Beitragsleistung zu befreien.\n\n2.\nDer Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 20. Juni 2016 bzw.\nder neugeschaffene Beitragsplan sei zu bestätigen.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.\"\n\nH.\nDie Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 8. November 2016\nzur freiwilligen Erstattung einer Replik bis am 1. Dezember 2016 zugesandt. Zudem teilte das SKE den Parteien mit, dass das Verfahren betreffend Beschwerdeführer 3 (A.) abgetrennt werde.\n\nI.\nGleichentags teilte das SKE der Beschwerdegegnerin und A. (Beschwerdeführer) in einem parallelen Schreiben mit, dass das den Beschwerdeführer betreffende Verfahren abgetrennt werde (neu 4-BE.2016.21). Das Begehren der Beschwerdegegnerin, A. von der Beitragsleistung zu befreien,\nsei nach Erachten des Gerichts im entsprechenden Umfang als Anerkennung der Beschwerde zu werten. Das abgespaltene Verfahren wäre somit\nohne weiteres von der Kontrolle des SKE abzuschreiben. Weiter wurde den\nParteien mitgeteilt, dass dem Gericht innert 14 Tagen seit Zustellung dieses Schreibens mitzuteilen sei, wenn diese prozessuale Beurteilung nicht\ngeteilt werde.\n\nDie Parteien liessen sich nicht vernehmen. Damit war der Schriftenwechsel\nabgeschlossen. Auf die erwähnten Entscheide und Eingaben wird - soweit\nerforderlich - in den Erwägungen eingegangen.\n\nJ.\n-4-\n\nAm 24. Januar 2018 führte das SKE in Q. eine Verhandlung durch. Es hat\nden Fall beraten und den nachfolgenden Beschluss gefasst.\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1.\nGegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem\nBeitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten innert 30 Tagen seit Zustellung, beim verfügenden Organ Einsprache erhoben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und\nBauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einspracheentscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim\nSpezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege\n[Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember\n2007).\n\n1.2.\nBeim angefochtenen Gemeinderatsbeschluss vom 20. Juni 2016 handelt\nes sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35\nAbs. 2 BauG. Das SKE ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.\n\n"}