1. -5- Das Verfahren wird als durch Anerkennung erledigt von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Kosten des Verfahrens von pauschal Fr. 1'000.00 sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3. Die Einwohnergemeinde Q. hat den Beschwerdeführerinnen sodann einen pauschalen Parteikostenersatz von Fr. 4'000.00 (inklusive MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4. Den Beschwerdeführerinnen wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.00 zurückerstattet. Zustellung - Vertreter der Beschwerdeführerinnen (3, für sich und zuhanden seiner Klientinnen) - Beschwerdegegnerin