9. 9.1. Die Anerkennung der Beschwerde ist formell einem Obsiegen der Beschwerdeführerinnen gleichzusetzen. Die Verfahrenskosten sind entsprechend von der Einwohnergemeinde Q. zu tragen (§ 31 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). Die Verfahrenskosten werden ankündigungsgemäss auf pauschal Fr. 1'000.00 festgesetzt. Den Beschwerdeführerinnen ist der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 9.2. Die Einwohnergemeinde Q. hat den Beschwerdeführerinnen zudem einen auf pauschal Fr. 4'000.00 festgesetzten Parteikostenersatz zu bezahlen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Gericht beschliesst: