8. Die Dispositionsmaxime erlaubt es einer Partei, die Beschwerde anzuerkennen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72 [a]VRPG, Zürich 1998, Vorbemerkung zu den §§ 60-67 N 8). Der Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 5. Juli 2016 ist demzufolge aufzuheben und das Verfahren als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.