{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2017-07-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2016-17_2017-07-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5325", "Checksum": "4366ea4ca905e60105c6c0572fb643f0"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2016.17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.07.2017 4-BE.2016.17"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.07.2017 4-BE.2016.17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.07.2017 4-BE.2016.17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:11:11", "Checksum": "2aea8ca4848e7b48d6478443d719e4d0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 12.07.2017 4-BE.2016.17\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2016.17\n\nBeschluss vom 12. Juli 2017\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nRichterin B. Bärtschi\nRichter A. Baumgartner\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführerin 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\nbeide vertreten durch lic. iur. Matthias Becker, Rechtsanwalt LL.M.,\nFachanwalt SAV Bau- und Immobilienrecht, Niederlenzerstrasse 10,\n5600 Lenzburg\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin handelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand erschliessungsrechtliche Einzelverfügung (\"Kanalisationsbeitrag à fonds\nperdu\")\n-2-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie damaligen Eigentümerinnen der Parzelle aaa (A. und B.) und die Eigentümer der Parzelle ccc (E. und F.) in Q. liessen im Jahr 2013 den Gestaltungsplan \"R\" für die beiden Grundstücke ausarbeiten. Mit Protokollauszug (PA) des Gemeinderats vom 16. April 2013 wurde ihnen mitgeteilt,\ndass nach Rechtskraft des Sondernutzungsplans für das unüberbaute Bauland ein \"à fonds-perdu-Beitrag\" von Fr. 15.00/m2 an die Abwassererschliessung erhoben werde (Vorakten [VA] 12).\n\n2.\nIm Jahr 2014 wurden von den Parzellen aaa und ccc Abschnitte abgetauscht, um die Überbaubarkeit zu verbessern (Tauschvertrag vom 3. Juni\n2014 [VA 8]). Anschliessend wurde von der Parzelle ccc des Ehepaars\nE./F. ein separates Grundstück abparzelliert (Parzelle bbb) und an A. und\nB. verkauft (Kaufvertrag mit vorgängiger Parzellierung vom 9. Februar 2015\n[VA 9]).\n\n3.\n3.1.\nNachdem der Gestaltungsplan \"R\" rechtskräftig geworden war, eröffnete\nder Gemeinderat Q. den beiden Grundeigentümerinnen der Parzellen aaa\nund bbb, A. und B. (Miteigentümerinnen zu je ½), den früher angekündigten\nund nun auf Fr. 85'875.00 festgesetzten Abwasser-Erschliessungsbeitrag\n(PA vom 12. April 2016 [VA 2]).\n\n3.2.\nDie beitragsbelasteten Grundeigentümerinnen liessen am 18. Mai 2016\nEinsprache gegen den Beschluss des Gemeinderats Q. erheben (VA 2).\nDer Gemeinderat wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom\n5. Juli 2016 ab, korrigierte aber die Berechnung der zu belastenden Fläche,\nwas zu einer Reduktion des geforderten à fond-perdu-Beitrags auf\nFr. 65'040.00 führte (VA 3).\n\n4.\n4.1.\nA. und B. liessen den negativen Einspracheentscheid am 15. August 2016\nbeim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (SKE), mit folgenden Beschwerdebegehren anfechten:\n\n\"1.\nDer Einspracheentscheid des Gemeinderates Q. vom 05.07.2016 sei ersatzlos aufzuheben.\n\n2.\n-3-\n\nEs sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerinnen keine à fonds-perdu\nBeiträge schulden.\n\n3.\nUnter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\"\n\n4.2.\nNachdem die Beschwerdeführerinnen den vom Gericht geforderten Kostenvorschuss geleistet hatten, wurde der Gemeinderat Q. zur Stellungnahme eingeladen. Dieser antwortete mit Protokollauszug vom 13. September 2016. Er beantragte, die Beschwerde abzuweisen.\n\nDie Beschwerdeantwort wurde der Gegenseite mit Schreiben vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel für abgeschlossen erklärt.\n\n5.\nAm 16. Dezember 2016 wurden die Parzellen aaa und bbb an die C. AG,\nQ., verkauft (Grundbuchauszug vom 10. März 2017).\n\n6.\n6.1.\nDas Departement Bau, Verkehr und Umwelt liess dem Gericht auf vorgängige telefonische Anfrage hin das Abwasserreglement der Gemeinde Q.\nvom 5. Juni 1970 zukommen (Eingang 13. März 2017).\n\n6.2.\nMit Schreiben vom 14. März 2017 forderte das Gericht den Gemeinderat\nQ. zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf. Bei dieser Gelegenheit\nliess es beiden Parteien je eine Kopie des Abwasserreglements vom 5. Juni\n1970 zukommen.\n\nDer Gemeinderat kam der Aufforderung mit Eingabe vom 22. März 2017\nnach (nachgereichte Unterlagen). Sie wurden der Gegenseite am 4. April\n2017 zur Kenntnis gebracht.\n\n7.\n7.1.\nDas Gericht führte am 12. Juli 2017 eine Verhandlung in S. durch (Präsenz\nsiehe Protokoll S. 1). Die Sach- und die Rechtslage wurden besprochen\n(Protokoll passim). Auf das Feststellungsbegehren brauchte nicht mehr eingetreten zu werden (Protokoll S. 3).\n\nDa die Erhebung von Erschliessungsabgaben einer formellen gesetzlichen\nGrundlage bedarf, lag das Schwergewicht der Ausführungen bei der Prüfung möglicher Rechtsgrundlagen für die seit den 1980er-Jahren erhobenen \"à fonds-perdu-Beiträge\" (Protokoll S. 4 ff.). Es wurde festgestellt, dass\n-4-\n\nsich der Gemeinderat für den gegenüber den Beschwerdeführerinnen verfügten Beitrag weder auf eine gesetzliche noch auf eine vertragliche Grundlage stützen konnte. Die Beschwerde war schon aus diesem Grund gutzuheissen (Protokoll S. 7). Auf die übrigen Streitpunkte, insbesondere die\nVerjährungsproblematik, musste bei diesem Ausgang nicht weiter eingegangen werden (Protokoll S. 6).\n\n7.2.\nAuf entsprechende Frage des Präsidenten anerkannte der Vertreter der\nEinwohnergemeinde Q. die Beschwerde. Die Verfahrenskosten wurden bei\ndiesem Ausgang des Verfahrens auf pauschal Fr. 1'000.00, der Parteikostenersatz auf pauschal Fr. 4'000.00 festgesetzt (Protokoll S. 7).\n\n8.\nDie Dispositionsmaxime erlaubt es einer Partei, die Beschwerde anzuerkennen (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem [aufgehobenen] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968, Kommentar zu den §§ 38 – 72\n[a]VRPG, Zürich 1998, Vorbemerkung zu den §§ 60-67 N 8).\n\nDer Einspracheentscheid des Gemeinderats Q. vom 5. Juli 2016 ist demzufolge aufzuheben und das Verfahren als durch Anerkennung erledigt abzuschreiben.\n\n"}