Das gilt jedenfalls, wenn mit dem Bau des Projekts noch nicht begonnen wurde. Soweit materielle Identität zwischen der Erst- und der Zweitauflage gegeben ist und das Gericht dazu bereits verbindliche Aussagen gemacht hat, ist darauf selbstverständlich auch in einem Streitverfahren zur Zweitauflage abzustellen. Vorliegend wurden die beiden Streitverfahren zur Erstauflage aufgrund Anerkennung abgeschrieben. Streng formell wurde daher hier vom Gericht noch nichts verbindlich entschieden. • Schliesslich könnte – wohl eher theoretisch – ganz auf die Projektrealisierung und damit auf die Beitragserhebung verzichtet werden.